Max steht nach deutschem Recht zunächst als Alleinerben der saldierte Nachlass zu. Darüber hinaus kann er Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2326, 2329 Abs.1 S. 2 BGB gegenüber der beschenkten Schwester geltend machen. Berechnet wird der Pflichtteilsanspruch des Erben nach der Formel:

EP = (N + S) :2Q – E[52]

Zu berücksichtigten ist dabei das seit Inkrafttreten der Erbrechtsreform[53] geltende Abschmelzungsprinzip, § 2325 Abs. 3 BGB. Infolgedessen kommt die 9 Jahre zurückliegende Schenkung nicht mehr mit dem vollen Wert, sondern lediglich noch mit 10 %, ergo 100.000,– EUR zum Ansatz. Max stehen demnach Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von

(1.000,– EUR + 100.000,– EUR): 1/4 – 1.000,– EUR = 24.250,– EUR

zu.

Tina kann ihrerseits gegenüber dem Alleinerben Max einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 aus 1.000,– EUR, also 250,– EUR geltend machen, § 2303 BGB. Eine Anrechnung des Eigengeschenks unterbleibt beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch. § 2327 BGB ist nur im Ergänzungsrecht anwendbar. In der Praxis würde man den Anspruch von Tina wohl mit den Ansprüchen von Max verrechnen.

[52] EP=Ergänzungspflichtteil, N=Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls, S=Summe der Schenkungen, E=Wert des hinterlassenen Erbteils, Q=Nenner des gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten, vgl. Bamberger/Roth/Mayer, § 2326 Rn 2.
[53] BGBl I 2009, 3142 f.

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