Nach deutschem Recht ist Max als leiblicher Sohn von Edgar pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs.1 BGB. Der Umstand, dass Max nichtehelich geboren wurde, spielt für die Pflichtteilsberechtigung seit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ErbGleichG) vom 1.4.1998[8] keine Rolle. Die Rechtsstellung vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder wurde mit dem 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetz[9] noch weiter gestärkt. Dieser Ansatz entspricht dem Grundgedanken der verfassungsrechtlich garantierten Mindestteilhabe am Nachlass, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.[10] Ausnahmen oder Durchbrechungen dieses Prinzips sind nach deutschem Recht nur in eng normierten Fällen, nämlich bei Vorliegen von Pflichtteilsentziehungsgründen (§§ 2333 ff BGB) oder bei Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 2 BGB iVm § 2339 BGB) zulässig. Beides ist hier nicht einschlägig. Allenfalls angedacht werden könnte der Tatbestand der sog. böswilligen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)[11], wobei der Sachverhalt hierfür nicht genügend Anhaltspunkte bietet. Der bloße Umstand, dass Vater und Sohn über (auch viele) Jahre hinweg keinen Kontakt zueinander hatten, ändert jedenfalls nichts an der Pflichtteilsberechtigung des Abkömmlings. Nach deutschem Recht steht Max daher ein Pflichtteilsanspruch mit einer Quote von 1/4 am Nachlass seines leiblichen Vaters zu.

[8] BGBl I 1997, 2968.
[9] BGBl I 2011, 615; Krug, ZEV 2011, 397; J. Mayer in Mayer/Süß/Tanck/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 8.
[10] BVerfG Zerb 2005, 169 m. Anm. Lange, 205: BVerfG ZEV 2000, 399 m. Anm. J. Mayer, 447.
[11] Diese Fallgruppe kommt in der Praxis so gut wie nie vor, da ein werthaltiger Nachlass mit der Bedürftigkeit des Erblassers zusammentreffen müsste – ein Begriffspaar, das sich regelmäßig ausschließt.

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