Edgar und Marie sind miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie haben einen Ehevertrag errichtet und Gütertrennung vereinbart. Als Edgar verstirbt, hat er überraschenderweise seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Wie gestalten sich die Pflichtteilsquoten von Marie, Max und Tina?

a) Lösung nach deutschem Recht

Der Ehefrau steht nach deutschem Recht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zu, §§ 2303 Abs. 1, 1931 Abs. 4 BGB. Ein Anspruch auf den konkreten Zugewinn besteht infolge des Ehevertrags und der vereinbarten Gütertrennung nicht.

Die beiden Kinder haben ebenfalls jeweils einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6, § 2303 Abs. 1 BGB. Nachdem der Mutter ein fiktiver gesetzlicher Erbanspruch von 1/3 zustünde, berechnen sich die Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder aus jeweils der Hälfte des ihnen zu gleichen Teilen zustehenden fiktiven Erbquotenrestes von 2/3.

b) Lösung nach österreichischem Recht

Der gesetzliche Güterstand im österreichischen Eherecht ist die Gütertrennung.[44] Diese kann jedoch vertraglich durch Güterrechtsverträge, sogenannte Ehepakte, abgeändert werden. Es kann sowohl Gütergemeinschaft unter Lebenden als auch Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden gibt der Ehepakt jedem Gatten einen Anspruch auf Einräumung des Miteigentums zu den vereinbarten Quoten, mangels Quotenvereinbarung je zur Hälfte am Gemeinschaftsvermögen.[45] Bei Tod eines Gatten wird das nach Schuldenabzug verbleibende reine Gütergemeinschaftsvermögen nach den bestehenden Miteigentumsquoten (im Zweifel zur Hälfte) geteilt. Der eine Teil wird Alleineigentum des überlebenden, der andere Teil fällt in den Nachlass des verstorbenen Gatten (§ 1234 ABGB).[46] Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall beschränken sich die Rechtsfolge, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, auf die Vermögensteilung, wie sie im Todesfall bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden stattfindet.[47]

Im vorliegenden Sachverhalt wäre demnach nach österreichischem Recht kein Ehevertrag notwendig gewesen, um faktisch eine Gütertrennung – den in Österreich gesetzlichen Regelfall – zu erreichen. An den erbrechtlichen Folgen ändert ein Ehevertrag, der den gesetzlichen Regelfall nur nachbildet, nichts, und es bleibt bei den Quoten nach § 744 Abs. 1 ABGB nF. Marie hat einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit iHv 1/6 des Nachlassvermögens nach Edgar. Die Kinder Max und Tina haben ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch von je 1/6 des Nachlassvermögens gegen die Erbin. Wäre ein Ehepakt geschlossen worden, in dem Gütergemeinschaft vereinbart worden wäre, so würden sich die Quoten von Marie, Max und Tina lediglich aus der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens berechnen.

[44] Bei Kollisionsfällen, also einem Zusammentreffen des österreichischen Erbstatuts mit dem deutschen Güterrechtsstatut, war bis dato umstritten, ob der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB außerhalb der erbrechtlichen Regelung konkret berechnet oder aber zu einer pauschalierten Erhöhung der Erbquote von 1/4 (mit Deckelung) führt, vgl. zum Streitstand: Schleswig-Holsteinisches OLG v. 19.9.2011, Az. 3 Wx 60/13, Zerb 2013, 280.
[45] Schwimann, Familienrecht, 9. Aufl., LexisNexis, 18.
[46] Schwimann, Familienrecht, 9. Aufl., LexisNexis, 18.
[47] Vgl. Schwimann, Familienrecht 9. Aufl., LexisNexis, 18.

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