Die Meinung, wonach nicht Testamentsvollstrecker sein darf, wer in einem Interessenkonflikt steht, gründet auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1911: "Denkt man sich endlich den Vorerben als Testamentsvollstrecker im Sinne von § 2222 zugleich zur Wahrung der Rechte des Nacherben berufen, so wäre er damit in einen so schroffen Interessenwiderstreit hineingestellt, daß von einer gedeihlichen Führung des Amtes (§ 2202 BGB), die vor allem Unbefangenheit des Amtsträgers voraussetzt, nicht die Rede sein könnte."[1]

Das Urteil beruht ersichtlich auf der Annahme, dass Testamentsvollstreckung "Unbefangenheit", also das Fehlen von Interessenkonflikten auf Seiten des Testamentsvollstreckers, voraussetze. Die Ernennung des alleinigen Vorerben zum Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB wurde demzufolge vom Reichsgericht abgelehnt.

[1] RG v. 26.10.1911, Rep. IV 34/11, RGZ 77, 177 f (Hervorhebungen durch den Verfasser); ebenso OLG Karlsruhe v. 8.9.1980, 4 W 57/80, MDR 1981, 943.

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