a) Vorüberlegungen zum Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Würde der Zweck der Vor- und Nacherbschaft immer und ausschließlich darin bestehen, durch die Beschränkung des Vorerben die Interessen des Nacherben zu sichern, wäre jede Relativierung dieser Beschränkungen tatsächlich systemwidrig und unzulässig. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Patchwork-Familien kommt der Vor- und Nacherbschaft jedoch zunehmend eine andere Bedeutung zu, die allerdings keine Fortentwicklung dieses Instituts voraussetzt, sondern in ihm bereits von Anfang an angelegt war: Die Vor- und Nacherbschaft bewirkt eine Trennung des "eigenen" Vermögens des Vorerben und des "ererbten" Vermögens.[21] Diese Trennung der Vermögensmassen gewährleistet den Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff gesetzlicher Erben des testierunfähigen Vorerben, z. B. vor dem des anderen Elternteils von Kindern aus einer geschiedenen Ehe, sowie vor Pflichtteilsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten des Vorerben, in dessen Nachlass und damit auch "Pflichtteilsmasse" das "vorerbweise" Erhaltene nicht fällt; außerdem schirmt die Vor- und Nacherbschaft das Nachlassvermögen vor Gläubigern des Vorerben ab, wie das Gesetz selbst in § 2115 BGB sowie § 83 Abs. 2 InsO klarstellt. In der modernen Testamentsgestaltung stehen diese Zwecke, die mit der Vor- und Nacherbschaft immer schon verfolgt werden konnten, gegenüber einer "Beaufsichtigung" des Vorerben zunehmend im Vordergrund.[22] Soweit das Gesetz mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Nachteile und Beschränkungen für den Vorerben verbindet, von denen der Vorerbe nicht gemäß § 2136 BGB befreit werden kann, wird nach Wegen gesucht, diese anderweitig zu vermeiden.[23] Die "Beaufsichtigung" des Vorerben durch den Nacherben, d. h. die Beschränkungen für den Vorerben, sind nicht Hauptzweck, sondern Nebenfolge der primär auf die Trennung der Vermögensmassen gerichteten Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. In den Motiven wird diese Nebenfolge aus der Parallelität der Vor- und Nacherbschaft zum Institut der bedingten Verfügung, also zum heutigen § 161 BGB, abgeleitet.[24]

[21] Enzensberger, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 3. Aufl., § 2 Rn 24.
[22] Mayer/Bonefeld/Mayer, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., § 22 Rn 1; Enzensberger, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 3. Aufl., § 2 Rn 24.
[23] Keim, notar 2013, 115, 119: "Da sich diese Gestaltung aber nicht zulasten des Partners auswirken soll, sondern nur dazu dient, dessen ungeliebte Kinder fernzuhalten, muss der Ehegatte selbst möglichst weitgehend von den Beschränkungen der § 2113 ff BGB befreit werden." Statt aller, die sich den Befreiuungsmöglichkeiten für den Vorerben widmen, vgl. J. Mayer, Der superbefreite Vorerbe?, in ZEV 2000, 1.
[24] Motive V, S. 114 f.

b) Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung, insbesondere Nacherbenvollstreckung

Auch wenn durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in die Befugnisse des Erben eingegriffen wird, erschöpft sich auch deren Zweck nicht in der "Beaufsichtigung" des Erben. Neben der Abschirmwirkung gegenüber Gläubigern, § 2214 BGB, spielt die Konzentration der Nachlassabwicklung in einer Hand eine entscheidende Rolle, weshalb schon in den Motiven selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass die Ernennung eines von mehreren Miterben zum Testamentsvollstrecker zulässig ist[25], und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses einschließlich des eigenen Erbteils.

Speziell die Anordnung der Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB kann jedenfalls kaum der Beaufsichtigung des Vorerben dienen, da sie nicht in die Rechtsstellung des Vorerben, sondern in die der Nacherben eingreift, indem deren Befugnisse gegenüber dem Vorerben auf den Nacherbenvollstrecker übergeleitet werden.[26] Anders gesagt: Durch die Anordnung der Nacherbenvollstreckung ändert sich an den Verfügungsmöglichkeiten und Beschränkungen des Vorerben nichts, sodass als Zweck der Anordnung der Nacherbenvollstreckung allenfalls die "Beaufsichtigung" der Nacherben infrage kommt. Sie kann aber ebenso wie die gewöhnliche Testamentsvollstreckung der schlichten Vereinfachung der Nachlassverwaltung und -abwicklung dienen, insbesondere bei einer Vielzahl von Nacherben, bei unbekannten und/oder minderjährigen Nacherben.[27]

[25] Motive V, S. 221: "Auch wenn einem Erben oder Vermächtnisnehmer das Amt übertragen wird (...)".
[26] So auch Keim, ZErb 2008, 5; Mayer/Bonefeld/Mayer, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., § 22 Rn 45; jurisPK-BGB/Heilmann, 7. Aufl., § 2222 Rn 2 (anders allerdings ders. Rn 3); teilweise scheint die Literatur demgegenüber davon auszugehen, dass die Stellung des Vorerben durch die Bestellung eines Nacherbenvollstreckers beschränkt würde, vgl. MüKo/Zimmermann, § 2222 Rn 4: "die mit der Nacherbenvollstreckung bezweckte Beaufsichtigung des Vorerben"; unklar Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2222 Rn 1: "Die Nacherbenvollstreckung erfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben (...) Durch § 2222 BGB soll der Vorerbe wirksam beaufsichtigt werden."
[27] S. (zur Testamentsvollstreckung allgemein) Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., § 2 Rn 2...

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