Weil sämtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, auch dann, wenn es sich um vorweggenommenen Zugewinn handeln soll, steuerbar sind, muss es folgerichtig sein, dass es zu einer Steuererstattung der Schenkungsteuer kommt, wenn solche Zuwendungen bei Beendigung des Güterstands tatsächlich auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden.[18] Dem trägt die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Rechnung. Sie findet sowohl bei der güterrechtlichen Abwicklung, als auch bei der fiktiven Berechnung nach § 5 Abs. 1 ErbStG Anwendung. Eine Verzinsung der Schenkungsteuer ist allerdings nicht vorgesehen.

[18] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 48. Auflage 2014, Rn 37 zu § 5.

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