Die Ausstellung eines ENZ nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen wird gestützt durch Erwägungsgrund 69 Satz 2: Der Verordnungsgeber stellt der Ausstellung eines ENZ hier die "anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich)" als Alternativen gegenüber – und gibt damit mittelbar zu erkennen, dass es sich beim ENZ nicht um eine Entscheidung handelt,[18] sondern um ein erbrechtliches Nachweisdokument sui generis.[19]

[18] Buschbaum, GS Hübner (2012), 589, 599.
[19] Buschbaum/Simon, ZEV 2012, 525, 529; Buschbaum, GS Hübner (2012), 589, 599; Lange, DNotZ 2012, 168, 170.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge