Die Ausstellung eines ENZ nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen wird gestützt durch Erwägungsgrund 69 Satz 2: Der Verordnungsgeber stellt der Ausstellung eines ENZ hier die "anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich)" als Alternativen gegenüber – und gibt damit mittelbar zu erkennen, dass es sich beim ENZ nicht um eine Entscheidung handelt,[18] sondern um ein erbrechtliches Nachweisdokument sui generis.[19]
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