Die Frage des Wahlrechts aus Art. 62 Abs. 2 EU-ErbVO stellt sich von vornherein nicht in Fällen, in denen der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts ausschließlich im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers benötigt. Die Ausstellung eines ENZ ist hier nämlich wegen des Fehlens eines grenzüberschreitenden Bezugs ausgeschlossen:

Zuständig für die Ausstellung des ENZ wären gemäß Art. 64 Satz 1 EU-ErbVO in Verb. mit Art. 4 EU-ErbVO die Gerichte bzw. Behörden im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Da das ENZ aber ausschließlich zur Verwendung im Ausstellungsstaat selbst bestimmt ist, hingegen nicht zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Ausstellung eines ENZ gemäß Artt. 62 Abs. 1, 63 Abs. 3, 65 Abs. 3 lit. f EU-ErbVO unzulässig. In dieser Fallgruppe besteht daher nur die Möglichkeit, das Erbrecht im Ausstellungsstaat durch ein nationales Erbrechtszeugnis eben dieses Ausstellungsstaats nachzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge