Der Erbanteil eines Miterben an einem Nachlass (§§ 2032, 2033 BGB) stellt einen persönlichen Vermögenswert dar, der bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß §§ 859 Abs. 2, 857, 829 ff ZPO gepfändet werden kann. Auch der Anteil eines Vor- oder Nacherben kann gepfändet werden,[1] wobei ggfs. die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen gem. § 863 ZPO zu berücksichtigten sind.

Die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses ist für die Erwirkung der Pfändung ohne Bedeutung, sodass sich die Pfändung ohne Weiteres z. B. auch auf den im Nachlass befindlichen Grundbesitz erstreckt. Nicht hingegen können einzelne Nachlassgegenstände gepfändet werden; gleiches gilt auch für den Anteil eines Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen, da der Miterbe schon nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht selbst allein hierüber verfügen kann.[2]

Pfänden können sowohl Nachlassgläubiger als auch eigene Gläubiger des Schuldners, aber auch die Miterben. Die Pfändung ist auch schon vor Annahme der Erbschaft zulässig, da § 778 Abs. 2 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass gilt, nicht jedoch für die Vollstreckung in das persönliche Vermögen des Schuldners, wozu auch der mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §§ 1922, 1942 BGB zufallende Miterbenanteil gehört.[3] Durch Ausschlagung wird die Pfändung gegenstandslos.

[1] Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 859 Rn 6.
[2] BGH, Urteil vom 26.10.1966, Az. VIII ZR 283/64.
[3] Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 1667; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 859, Rn 17.

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