Auf einen Blick

Der säumige Schuldner hat geerbt? Über die Pfändung eines Miterbenanteils kann der Pfändungsgläubiger alle Rechte und Befugnisse des Miterben – mit Ausnahme der höchstpersönlichen – selbst geltend machen, um eine Befriedigung der Forderung herbeizuführen. Die Pfändung erfolgt per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. §§ 859 Abs. 2, 857 ZPO und berechtigt auch zur Erbauseinandersetzung. Bei vorhandenem Nachlassgrundbesitz kann die Pfändung zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten im Grundbuch eingetragen werden. Gleich, ob hohe oder geringe Forderungen – die Miterben können sogar motiviert sein, eine vorzeitige Ablösung der Pfändung zu veranlassen, damit eine beabsichtigte Auseinandersetzung nicht durch den Pfändungsgläubiger gefährdet wird. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollte daher die Pfändung von Erbteilen und Pflichtteilsrechten aufgrund des meist werthaltigen Vermögensanfalls nicht außer Acht gelassen werden. Die speziellen Besonderheiten des Erbrechts sind dabei zu beachten, damit die richtige Taktik und Vorgehensweise gegenüber dem Schuldner und den übrigen Miterben gewählt wird.

Autor: Von Sebastian Stritter , Rechtsanwalt, Ingelheim am Rhein

ZErb 1/2015, S. 006 - 009

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