Hinsichtlich der Verwertung des Erbteils kann der Gläubiger anstatt der Überweisung zur Einziehung auch eine andere Verwertung über eine Anordnung zur Veräußerung des Anteils gem. §§ 844, 857 Abs. 5 ZPO beantragen, wenn die gepfändete Forderung (hier: Miterbenanteil) bedingt oder betagt ist, oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verwertung erfolgt dann durch Versteigerung des Miterbenteils über den Gerichtsvollzieher oder durch privathändigen Verkauf.[27] Der Schuldner ist gem. § 844 Abs. 2 ZPO vor Stattgabe des Beschlusses zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs anzuhören.

[27] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 829 Rn 47; § 859 Rn 9; MüKo BGB, Bd. 9 Erbrecht, 5. Aufl., § 2033 Rn 36.

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