Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO iVm § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Antragszurückweisung hat keinen Erfolg. Der Senat hat ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1.4.2014 auch über den dort genannten Hinderungsgrund zu befinden (Demharter GBO, 29. Aufl., § 18 Rn 54).

1. Die Löschung der eingetragenen Vormerkungen kann, weil eine Befristung auf die Lebenszeit der Berechtigten nicht ersichtlich ist, nicht schon aufgrund Todesnachweises vorgenommen werden. Darauf hat das Grundbuchamt bereits in seiner Zwischenverfügung zutreffend hingewiesen, die Beteiligte hiergegen auch nichts vorgebracht. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 2040 Abs. 1 BGB) sind bewilligungsberechtigt, sind aber auch an eine etwaige Vollmacht über den Tod hinaus, die der Erblasser erteilt hat, gebunden (Demharter, § 19 Rn 81), d. h. sie müssen Rechtshandlungen des wirksam Bevollmächtigten für den Erblasser gegen sich gelten lassen.

a) Das Grundbuchamt – im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht im Umfang des Rechtsmittels – prüft die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig, auch wenn der Notar die Vollmacht für ausreichend erachtet hat (Demharter, § 19 Rn 74.1 mwN). Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen (z. B. BGHZ 92, 352/355) auszulegen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter, § 19 Rn 75). Was die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeht, ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall nachgewiesener Geschäftsbesorgung gilt die Auslegungsregel des § 672 BGB (siehe Demharter § 19 Rn 81), sodass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist. Jedoch kann die konkrete Vertragsauslegung ergeben, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 672 Rn 1). In diesem Fall kann – und muss – das Grundbuchamt neben dem Erbennachweis (§ 35 GBO) die Bewilligung der Erben (§ 19 GBO) zur Löschung der Rechte verlangen.

b) Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll (siehe Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 672 Rn 5; MüKo/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 672 Rn 4). Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende, vom Senat geteilte Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt (OLG Hamm DNotZ 2003, 120; Fischer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 672 Rn 2; Staudinger/Schilken, BGB, Bearb. Juli 2009, § 168 Rn 26; Palandt/Ellenberger, § 168 Rn 4; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., Rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretung Rn 41; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT VII Rn 110; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3570; kritisch Staudinger/Martinek, Bearb. Februar 2006, § 672 Rn 5: "fragwürdig").

c) Die gegenständliche Vollmacht bezweckt ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Das wird bereits durch das verwendete Formular ersichtlich, in dessen Vordergrund Maßnahmen der Personensorge (Gesundheit, ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung) stehen. Sie äußert sich ausdrücklich zur Fortdauer für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, besagt in diesem Zusammenhang aber gerade nichts zur Fortdauer über den Tod hinaus. Dass sie abweichend von dem im Mittelpunkt der Personenbetreuung stehenden Zweck darüber hinaus besondere Vorsorge auch für den Todesfall beinhalten sollte, ist ihr nicht zu entnehmen, zumal sie gerade keine individuellen, über die allgemeinen im Vordruck enthaltenen Erklärungen zur Vermögenssorge enthält. Auch insoweit ist sie ersichtlich auf den Umfang zugeschnitten, der einem Betreuer offensteht ("... Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist."). Dies deutet auch hinsichtlich ihrer Geltungsdauer auf eine Beschränkung hin (OLG Hamm DNotZ 2003, 120/121). Die Besonderheiten, die nach der Entscheidung des Senats vom 15.11.2011 (34 Wx 388/11 = FGPrax 2012, 14) für die Fortgeltung einer – dort individuellen, auf die besonderen persönlichen Verhältnis...

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