Aus der Sicht des deutschen IPR wird damit die Gesamtverweisung auf das japanische Recht von diesem angenommen. Aus der Perspektive des japanischen IPR nimmt das deutsche IPR dessen Verweisung ebenfalls an.

Es gilt somit der Grundsatz: Verstirbt der japanische Ehegatte, richtet sich die Erbfolge nach diesem nach japanischem Recht. Verstirbt hingegen der deutsche Ehegatte, so findet deutsches Recht auf die erbrechtliche Lage Anwendung. Ausnahmen können Fälle der Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB sein.

Das Erbstatut regelt dann (bis auf wenige Ausnahmen, z. B. bei Vererbung von Gesellschaftsanteilen, siehe unten, und insb. familienrechtlichen Vorfragen wie Gültigkeit einer Ehe, Abstammung etc.) sämtliche erbrechtliche Fragen, insbesondere also die Erbfähigkeit möglicher Erben, die Möglichkeit der Errichtung letztwilliger Verfügungen, deren Wirksamkeit und Reichweite sowie die gesetzliche Erbfolge und die Erbquoten, das Pflichtteilsrecht, den Umfang des Nachlasses und ebenso die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen und der Verzicht darauf.[9] Sollten aber Gesellschaftsanteile in den Nachlass gehören, so bestimmt das Gesellschaftsstatut deren Vererbbarkeit und die konkrete gesellschaftsrechtliche Nachfolge, das Erbstatut die Frage der Rechtsnachfolge in die Rechtspositionen des Erblassers.[10] Das Gesellschaftsstatut ist nach der "Sitztheorie" das am Sitz der Gesellschaft anwendbare Recht, nach der "Gründungstheorie" das Recht, das am Ort der Gründung der Gesellschaft gilt.[11] Der Aspekt der Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile soll aber hier zurückgestellt werden.

[9] Siehe hierzu zum deutschen IPR Thorn, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, Art. 25 EGBGB, Rn 10 ff.
[10] Hierzu zum Gesellschaftsstatut Thorn wie vor, Rn 15 unter Verweis auf LG München I, IPrax 2001, 459; zum Erbstatut betreffend die Vererbung von Gesellschaftsanteilen als solchen von Hoffmann, § 9, Rn 46 ff m.w.N, wobei hier noch zwischen Kapital- und Personengesellschaften differenziert wird.
[11] Erläuternd hierzu von Hoffmann, § 7, Rn 23 ff.

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