Soweit ein Testament ("yuigon" oder auch "igon" gesprochen[31]) vorliegt, kann dieses weitreichende Regelungen vorsehen. Zu prüfen wäre im Einzelfall, ob das Testament formwirksam errichtet wurde und einen nach japanischem Recht zulässigen Inhalt hat.

[31] Vgl. hierzu Nenninger wie vor, S. 91 f.

aa) Grundlegende Unterschiede der möglichen Reichweite eines japanischen Testaments zur möglichen Reichweite eines deutschen Testaments

Zum Verständnis ist vorab nötig, einen wichtigen Aspekt zu realisieren: Das japanische Testament hat einen gänzlich anderen Wirkungskreis als das deutsche Testament. Die Testierfreiheit des japanischen Erblassers ist im Vergleich zu einem deutschen Erblasser erheblich eingeschränkt. Hierbei sind aber als elementare Unterschiede zum deutschen Erbrecht zu beachten:

Eine Erbeinsetzung konkreter Personen ist nach japanischem Recht nicht statthaft.[32] Der Erblasser ist damit darauf verwiesen, allein Regelungen betreffend seine gesetzlichen Erben vorzunehmen. Er kann hier insbesondere Erbquoten ändern im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und Enterbungen aussprechen nach Art. 892 JZGB, aber keine Dritten, die nicht bereits gesetzliche Erben sind, zu Erben bestimmen.
Es sind die Bestimmung eines Vermächtnisses, auch an Dritte (also an nicht gesetzliche Erben und juristische Personen, Art. 964 ff JZGB), die Änderung einer Erbquote der gesetzlichen Erben (Art. 902 JZGB) oder deren Enterbung (Art. 893 JZGB) möglich sowie die Bestimmung einer Teilungsanordnung (Art. 908 JZGB), ebenso Bestimmung einer Testamentsvollstreckung (Art. 1006 JZGB).[33]
Ein Testament ist nach japanischem Recht eine einseitige formgebundene Erklärung. Das japanische Recht verbietet einem Japaner daher sowohl gemeinschaftliche Testamente (insbesondere wechselbezügliche!) und Erbverträge als quasivertragliche/vertragliche Nachlassregelungen.[34] Es ist aber umstritten, ob ein gemeinschaftliches Testament eines Japaners mit einem Deutschen über in Deutschland belegenes Immobilienvermögen, sachlich beschränkt auf dieses Vermögen (siehe hierzu Art. 25 Abs. 2 EGBGB), zulässig ist. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber gibt es bislang soweit ersichtlich weder in der japanischen noch der deutschen Rechtsprechung.
Ebenso sind Erbverzichtsverträge nicht gestattet, wie auch ein Vertrag über das Unterlassen eines Testaments-Widerrufs.[35]
"Geliebtentestamente" sind – anders als nach deutschem Recht – als sittenwidrige Verfügungen von Todes wegen unwirksam.[36]
[32] Deutlich Marutschke wie vor, S. 196, Schmidt , aaO, 292; Nenninger, aaO, S. 92 mwN.
[33] Erläuternd hierzu Nenninger, aaO, S. 92 f mwN.
[34] Klar Nenninger, s. 91 f, unter zutreffendem Verweis auf Art. 975 JZGB (zum gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag) und auf Art. 1026 JZGB (zum Widerruf einer testamentarischen Erklärung).
[35] Hierzu Nenninger wie vor.
[36] So Nenninger wie vor, S. 92 mwN.

bb) Testierfähigkeit, Formvoraussetzungen eines japanischen Testaments

a`) Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit eines Japaners ist gegeben, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, Art. 961 JZGB. Hier ist das japanische Recht großzügiger als das deutsche Recht. Eine Geschäftsunfähigkeit des Testators ist irrelevant, wenn er die Einsicht hat, bei seiner Verfügung ein Testament zu errichten und er die Reichweite dieser Maßnahme abschätzen kann (natürliche Einsichtsfähigkeit, Art. 962 JZGB).

b`) Formwirksamkeit nach materiellem japanischem Recht

Das Testament muss nicht in japanischer Sprache und/oder japanischer Schrift verfasst sein.[37]

[37] Hierzu Nenninger, aaO, S. 92, unter Verweis auf den jap. OGH und die japanische Kommentarliteratur.

c`) Formwirksamkeit nach dem Formgesetz

Im deutsch-japanischen Erbfall ist das Haager Testamentsformübereinkommen zur Prüfung der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen von Japanern relevant. Danach ist es ausreichend, wenn das Testament nach japanischem Recht ordnungsgemäß errichtet ist. Im Rahmen des favor testamenti genügt es aber, dass nach dem Recht, das am Ort der Testamentserrichtung gilt, das Testament wirksam ist. Es kann also ein in Deutschland lebender Japaner ein wirksames Testament nach deutschen Formvorschriften, §§ 2232, 2247 BGB, errichten.

d`) Formen des japanischen Testaments

Nachfolgend werden die verschiedenen Formen des japanischen Testaments dargestellt.

Eigenhändiges Testament, Art. 967, 968 JZGB: Dieses muss vollständig eigenhändig, also mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der Vor- und Zuname müssen per Unterschrift bekannt gegeben werden. Das Testament muss zusätzlich untersiegelt werden mit dem Hanko (japanisches, nichtamtliches Unterschriftssiegel; eine Untersieglung mit dem Jitsu-In, dem "offiziellen" Siegel, wie es für Behördengänge notwendig ist, muss nicht erfolgen. Unterbleibt eine Siegelung aber vollständig, ist das Testament formunwirksam[38]). Daneben ist zwingend das Datum anzugeben. Die japanische Vorschrift des Art. 967 JZGB ist also strenger als die deutsche Vorschrift des § 2247 Abs. 5 BGB. Das Testament kann bei einem Notar oder Nachlassgericht in Deutschland in Verwahrung gegeben werden.
Notarielles (öffentliches)Testament, Art. 969 ff JZGB: Die Formvoraussetzungen für ein japanisches öffentliches Testament sind komplex. Es muss eine mündliche Erklärung des Erblassers über die gewollten erbrechtlichen Rechtsfolgen vor einem ...

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