Nach deutschem Recht gibt es drei Arten von Verfügungen, die im Hinblick auf Alter und Krankheit optimalerweise getroffen werden: Dies sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Gerade die Patientenverfügung sorgte in den letzten Jahren medial für großes Aufsehen, da lange Zeit politisch und gesellschaftlich diskutiert wurde, inwieweit die passive Sterbehilfe liberalisiert werden sollte.

Bis zum Jahre 2009 war die Patientenverfügung – wie dies bis zum heutigen Tage auch in Australien der Fall ist – gesetzlich nicht kodifiziert und vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung geprägt. Durch die Novelle der §§ 1901 a, 1901 b BGB entschied man sich schließlich für einen Mittelweg. Hierin wurde nun klar geregelt, inwieweit eine Person über die Durchführung bzw. den Abbruch von medizinischen Maßnahmen verfügen kann. In diesem Rahmen entschied sich der Gesetzgeber für das einfache Schriftformerfordernis (diskutiert wurden auch eine formlose Verfügung sowie das Erfordernis der notariellen Beurkundung).[5] Die Mitwirkung von Dritten ist hier mithin nicht erforderlich, wodurch sich das Erstellen einer Patientenverfügung nach deutschem Recht einfacher gestaltet als dies üblicherweise bei ihrem australischen Äquivalent der Fall ist.

In der Patientenverfügung kann die Durchführung bzw. die Unterlassung von lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen geregelt werden. Im konkreten Fall ist dann von dem behandelnden Arzt und dem Bevollmächtigten zu entscheiden, ob eine medizinische Maßnahme vom Patienten gewollt war oder nicht. Besteht Uneinigkeit zwischen Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt, entscheidet gem. § 1904 BGB das Betreuungsgericht – jedoch immer anhand des mutmaßlichen Willens des Patienten, der in der Patientenverfügung dargelegt wurde.

Es war ebenfalls lange umstritten, ob die gesetzliche Kodifizierung der Patientenverfügung weiterhin eine Reichweitenbeschränkung enthalten solle. Eine der drei zur Debatte stehenden Initiativen setzte sich für eine Beibehaltung der Reichweitenbegrenzung ein.[6] Danach konnte der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn der Tod des Patienten nahe bevorstand. Problematisch war dies insbesondere bei Fällen des Wachkomas, in denen ein Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen abgelehnt wurde, da der Tod hier nicht unmittelbar bevorsteht.

Da diese Reichweitenbeschränkung in die Gesetzesnovelle bewusst nicht aufgenommen wurde, ergibt sich hier eine maßgebliche Liberalisierung der passiven Sterbehilfe nach geltendem deutschen Recht, über die in der Patientenverfügung nun verfügt werden kann.

Zu beachten ist weiter, die medizinischen Anordnungen möglichst konkret zu fassen und regelmäßig zu überprüfen. Eine nach deutschem Recht erstellte Patientenverfügung verfristet nicht[7], dennoch ist es ratsam diese in regelmäßigen Abständen neu zu fassen, um seinen aktuellen Willen zu manifestieren. Hiermit hilft man dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt, den mutmaßlichen Willen gem. § 1901 b BGB festzustellen.

Da in einer Patientenverfügung ausschließlich medizinische Maßnahmen geregelt werden, ist es sinnvoll, diese um eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen, um sicherzustellen, dass – insbesondere im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers – rechtliche Handlungen weiterhin vorgenommen werden können.

Mit einer Vorsorgevollmacht – die häufig in der Form einer Generalvollmacht ausgestaltet ist – wird dem Bevollmächtigten gem. §§ 164 ff BGB eine umfassende Vollmacht für alle vermögens- sowie nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im gerichtlichen wie im außergerichtlichen Bereich erteilt.

Nach deutschem Recht wird in einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtnehmer ermächtigt, den Vollmachtgeber in allen – oder nur in von dem Vollmachtgeber festgelegten – Angelegenheiten rechtlich zu vertreten. Es können ein oder mehrere Bevollmächtigte ausgewählt werden. Auch ist es möglich, einen Kontrollbevollmächtigten einzusetzen. Um Konflikte zu vermeiden, ist im Fall von mehreren Bevollmächtigten festzulegen, wann welcher Bevollmächtigte im Innenverhältnis entscheidungsbefugt ist.

Zur Errichtung der Vollmacht ist – anders als bei der Patientenverfügung, bei der gem. § 1901 a BGB lediglich die Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden vorausgesetzt wird – bei der Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gem. § 104 BGB notwendig. Anders als bei der Vollmachterteilung in Australien unterliegt eine Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht keinem Formzwang, kann also auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist es in jedem Fall ratsam, eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und gegebenenfalls auch notariell beurkunden zu lassen, damit auch Rechtsgeschäfte iSd § 311 b BGB abgeschlossen werden können. Darüber hinaus ist je nachdem, ob auch gesellschaftsrechtliche Handlungen vorgenommen werden sollen, die Schriftform erforderlich.

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist gem. den §§ 168, 671 BGB grundsätzlich jederzeit m...

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