Nach herrschender Rechtsprechung kann in Fällen, in denen das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167), auch das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten. Das gilt namentlich für den Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen, wie hier des Umstands, dass ein Rücktritt nicht erklärt worden ist (zu allem auch Meikel/Roth GBO 10. Aufl., § 35 Rn 117).

OLG München, Beschluss vom 3. November 2011 – 34 Wx 272/11

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