Nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1-5 ErbStG muss der Erwerber von Betriebsvermögen eine Reihe von Vorgaben einhalten, um nicht nachversteuert zu werden. Insbesondere sollten Überentnahmen (Nr. 3) vermieden werden, getätigte Überentnahmen könnten durch Einlagen vor der Übertragung wieder ausgeglichen werden.[69] Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Finanzverwaltung eine Einlage, die unmittelbar vor dem Prüfstichtag vorgenommen wird, nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet.[70] Ebenso kann durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Einfluss genommen werden, indem Geschäftsvorfälle vorverlegt bzw. verzögert werden.[71] § 13a Abs. 6 S. 3, 4 ErbStG sieht die Möglichkeit einer Heilung des Verstoßes innerhalb der Behaltensfrist durch eine Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG vor. Diese Möglichkeit, einer Nachbesteuerung zu entgehen, ist jedoch nur bei Verstößen gegen Pflichten i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 2 u. 4 ErbStG gegeben.

[69] Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl, DStR 2019, 2379, 2379.
[70] So im Fall einer kurzfr. Einlage von Geld, die ausschließlich der Steuerminderung dient zu § 4 Abs. 4a ErbStG, vgl. BFH, Urt. v. 28.8.2012 – VIII R/39/09, BStBl II 2013, 116.
[71] T/G/J/G/Jülicher, ErbStG, § 13a Rn 367.

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