Das begünstigte Vermögen bleibt, soweit die Grenze von 26 Mio. EUR nicht überschritten wurde, zu 85 % steuerfrei. Ferner gewährt der § 13a Abs. 2 ErbStG einen abschmelzenden Abzugsbetrag für begünstigtes Vermögen, welches nach dem Verschonungsabschlag von 85 % bestehen bleibt. Wenn das verbleibende begünstigte Vermögen den Wert von 450.000 EUR überschreitet, entfällt dieser Abzugsbetrag vollständig.[14] Hierdurch sollen aufwendige Steuerberechnungen beim Übergang von Kleinbetrieben vermieden werden.[15]

Die Verschonung wird nicht bedingungslos gewährt, sondern verpflichtet den Erwerber zur Einhaltung Wohlverhaltensregeln.

aa. Einhaltung der Mindestlohnsumme

Für die Begünstigung ist zum einem nach § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG notwendig, dass die jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. § 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG sieht abweichende Lohnsummenregelungen für Betriebe mit einer bestimmten Beschäftigtenanzahl vor. Wird die Mindestlohnsumme im Laufe der fünf Jahre unterschritten, erfolgt eine teilweise Nachversteuerung in dem Umfang, indem die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

bb. Fünfjährige Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1–5 ErbStG)

Weiterhin wird vom Steuerpflichtigen gefordert, dass er keine Tatbestände des § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1-5 ErbStG verwirklicht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Erwerber über einen Zeitraum von fünf Jahren im Besitz des Betriebsvermögens bleibt.

[14] Scholten/Korezkij, DStR 2009, 73, 77.
[15] BT-Drucks 16/7918, 33, 34.

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