Durch § 19a ErbStG wird der Umstand berücksichtigt, dass ein Erwerber von Betriebsvermögen grundsätzlich nicht dieselbe Leistungsfähigkeit erlangt, als wenn der Erwerb aus Nichtbetriebsvermögen bestanden hätte.[22] Eine Person, die begünstigtes Vermögen erwirbt und beim Erwerb von Privatvermögen in der Steuerklasse II oder III i.S.v. § 19 ErbStG einzuordnen wäre, wird daher in Bezug auf das begünstigte Vermögen effektiv in der Steuerklasse I besteuert. Die Tarifbegrenzung berücksichtigt nur natürliche Personen.[23]

[22] BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995, BStBl II 1995, 671, 674.
[23] R E 19a. 1 Abs. 1 S. 2 ErbStR.

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