Bei "jungem Verwaltungsvermögen" i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, das ohne Ausnahmen von den Verschonungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist, sollte zur Steueroptimierung grds. eine langfristige Vermeidungsstrategie verfolgt werden.[33] Zur Erreichung dieses Ziel sollte u.a. Folgendes berücksichtigt werden:

Vermeidung der Zuführung von Verwaltungsvermögen ab zwei Jahren vor geplantem Übergabezeitpunkt[34]
Verzicht auf Aktienhandel[35] (führt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 u. Abs. 7 S. 2 ErbStG zu jungem Verwaltungsvermögen)
[33] Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl, DStR 2019, 2329, 2332.
[34] Hubert, StuB 2017, 131, 136.
[35] Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl, DStR 2019, 2329, 2332.

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