Bei "jungem Verwaltungsvermögen" i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, das ohne Ausnahmen von den Verschonungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist, sollte zur Steueroptimierung grds. eine langfristige Vermeidungsstrategie verfolgt werden.[33] Zur Erreichung dieses Ziel sollte u.a. Folgendes berücksichtigt werden:
▪ | Vermeidung der Zuführung von Verwaltungsvermögen ab zwei Jahren vor geplantem Übergabezeitpunkt[34] |
▪ | Verzicht auf Aktienhandel[35] (führt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 u. Abs. 7 S. 2 ErbStG zu jungem Verwaltungsvermögen) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen