a. Abschmelzmodell, § 13c ErbStG

§ 13c ErbStG bietet dem Erwerber die Möglichkeit, auch beim’Erwerb von begünstigten Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR, innerhalb von zehn Jahren durch entsprechenden unwiderruflichen Antrag in den Vorteil eines Verschonungsabschlags zu kommen. Das sog. "Abschmelzungsmodell"[20] hat zur Folge, dass sich der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 bzw. nach § 13a Abs. 10 ErbStG für jede vollen 750.000 EUR um einen Prozent reduziert. Ab einem begünstigten Vermögen i.H.v. 89,75 Mio. EUR bei Nutzung der Regelverschonung, bzw. ab 90 Mio. EUR bei der Optionsverschonung, ist der Abschlag abgeschmolzen bzw. wird gem. § 13c Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht mehr gewährt.[21]

[20] Scherer/von Sothen, Erbrecht, Rn 306.
[21] T/G/J/G/Jülicher, ErbStG, § 13c Rn 7, kritisiert den "Fallbeileffekt".

b. Verschonungsbedarfsprüfung und Stundung

Alternativ zum Abschmelzungsmodell kann ein Erwerber von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. einen Antrag auf Erlass der anfallenden Steuer nach § 28a ErbStG stellen. Hierbei muss der Antragsteller nachweisen, dass er außerstande ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu tragen. Verfügbares Vermögen i.S.v. § 28 Abs. 2 ErbStG ist die Hälfte vom Wert des nicht begünstigten Vermögens, das beim Erbe/der Schenkung angefallen ist wie auch die Hälfte des Vermögens, welches vor der Steuerentstehung vorhanden war, soweit dieses nicht dem begünstigten Vermögen zugehörig wäre. Der Erwerber ist gem. § 28a Abs. 4 ErbStG zur Einhaltung einer Lohnsummen- und einer Behaltensfrist verpflichtet. Weiterhin darf der Erwerber, um vollständig vom Erlass profitieren zu können, innerhalb von zehn Jahren kein weiteres Vermögen vererbt oder geschenkt bekommen, wenn dieses verfügbares Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG darstellt. Falls nach einer Verschonungsbedarfsprüfung noch eine Steuerlast verbleibt, kann diese nach § 28a Abs. 3 ErbStG gestundet werden.

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