Auf Antrag gem. § 13a Abs. 10 ErbStG kann der Erwerber, soweit das begünstigte Vermögen den Wert von 26 Mio. EUR nicht überschreitet, durch einen unwiderruflichen Antrag von einer vollständigen Verschonung profitieren. Hierfür wird jedoch ein Verwaltungsvermögenanteil am begünstigungsfähigen Vermögen von maximal 20 % vorausgesetzt. Zudem erhöht sich die Mindestlohnsumme, ferner verlängern sich die Lohnsummenfrist wie auch die Haltefrist um zwei Jahre.

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