Eine Struktur i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach Ansicht des BMF

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"ein steuerlicher, geplanter Zusammenhang mehrerer rechtlicher oder tatsächlicher Schritte, die eine bestimmte steuerliche Rechtsfolge bewirken sollen."

Das sei regelmäßig dann anzunehmen,

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"wenn ein bewusstes Hintereinanderschalten oder Zusammenwirken von rechtlichen Teilschritten zur Zielerreichung gewählt wird. So beispielsweise, wenn eine Transaktion durch eine Mehrzahl hintereinander geschalteter Schritte strukturiert wird, ohne dass dies im Ergebnis eine Änderung des wirtschaftlichen Gehalts der Transaktion zur Folge hat. Eine Struktur kann auch dann vorliegen, wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, sondern allein der Steuervorteil im Vordergrund steht."[34]

Die Struktur einer Steuergestaltung i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO sei nach Auffassung des BMF standardisiert,

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"wenn sie ungeachtet ihrer äußeren Form inhaltlich so aufgebaut ist, dass sie ohne wesentliche Anpassung der Struktur in einer Vielzahl weiterer Fälle in gleicher Weise eingesetzt werden kann. Wesentlich sind solche Anpassungen der Struktur, die die betreffende Steuergestaltung inhaltlich ändern."[35]

Als Beispiel hierfür nennt das BMF das Goldfinger-Modell. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Finanzverwaltung nicht verwunden hat, dass die Angeklagten in dem Goldfinger-Modell vom Vorwurf der Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen wurden.

Kein steuerlicher Bezug liegt vor bei der formularmäßigen

Gründung von Gesellschaften oder Gemeinschaften,
Vergabe von Darlehen,
Vergabe von Lizenzen,
Entsendung von Mitarbeitern,
Vereinbarung von Dienstleistungen, z.B. zur Abwicklung des Zahlungs- und Wertpapierverkehrs,
Anpassung von Dauerschuldverhältnissen, die ausschließlich zur Erhaltung der Fremdüblichkeit erfolgen,
Standardleasingverträge (z.B. Finanzierungsleasingverträge über Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens),
Vornahme der sonstigen in § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Geschäfte, Dienstleistungen und Tätigkeiten oder
Vornahme der sonstigen in § 2 Abs. 8 und 9 WpHG genannten Geschäfte, Dienstleistungen und Tätigkeiten.[36]

Jedoch schränkt das BMF auch hier wieder ein, indem es bestimmt, dass sich eine andere Beurteilung ergeben kann,

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"wenn zu den vorgenannten Vorgängen weitere (Teil-)Schritte hinzutreten und sich in einer zusammenhängenden Betrachtung ein steuerlicher Bezug des Standardvorgangs ergibt."[37]

[34] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 128.
[35] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 129.
[36] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 130.
[37] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 131.

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