Der Fiskus behandelt für die laufende Ertragbesteuerung (Einkommen- und ggf. Gewerbesteuer) den Vorerben wie einen Vollerben. Das Steuerrecht ignoriert damit, dass weder der (nicht befreite) Vorerbe Zugriff auf die Nachlass-Substanz nehmen darf noch alle mit dem Nachlass verbundenen Kosten tragen muss, insbesondere nicht die außergewöhnlichen Erhaltungskosten i.S.d. § 2124 Abs. 2 BGB. Als Folge decken sich die Ermittlung der dem Vorerben nach § 2111 Abs. 1 BGB zustehenden Nutzungen und der von ihm nach den §§ 2124 ff. BGB zu tragenden Kosten und Lasten einerseits nicht mit der Methodik der Ermittlung seiner ertragsteuerlichen Einkünfte und abzugsfähigen Sonderausgaben andererseits. Dieses Auseinanderfallen der erbrechtlichen Ermittlung, was dem Erben zusteht, und der steuerlichen Ermittlung, was er zu versteuern hat, beschränkt sich gewerbesteuerlich auf Einzelunternehmen, erfasst einkommensteuerlich aber auch Personengesellschaften aller Art, die dem nacherbschaftlich gebundenen Nachlass angehören.[1] Dass auch Personengesellschaften betroffen sind, verschafft diesem Problem erhebliche praktische Breitenwirkung.

[1] Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerlich selbstständige Steuerschuldner sind, während die Einkommensteuer durch Personengesellschaften (nicht: Kapitalgesellschaften) "hindurchschaut" und die Einkünfte aus der Personengesellschaft direkt den Gesellschaftern zurechnet.

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