Für den Nacherben ergeben sich im Veranlagungszeitraum der Veräußerung keinerlei steuerliche Konsequenzen, da der Vorerbe noch Eigentümer des Nachlasses ist und allein der Vorerbe im Jahr der Veräußerung steuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung von Teilen des Nachlasses erzielt.

Eine etwaig nach § 2126 BGB geschuldete Erstattung der vom Vorerben auf einen realisierten Veräußerungsgewinn gezahlten Steuerlast durch den Nacherben ist für Letzteren nur schlicht die ertragsteuerlich irrelevante Zahlung einer Erbfallschuld i.S.d. §§ 1967, 2126 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge