Die §§ 10f/g EStG unterfallenden Kulturgüter gehen auf den Nacherben als steuerliches Privatvermögen über und mit ihnen wurden im Augenblick des Nacherbfalls keine steuerbaren Einkünfte erzielt, sodass sich zunächst keine ertragsteuerlichen Folgen auf der Vermögens- und Einkunftsebene ergeben.

Zu § 10d EStG, einem anderen Fall von Sonderausgaben, hat der Große Senat des BFH[11] entschieden, ein steuerlicher Verlustvortrag des Erblassers ginge nicht auf seinen Erben über. Mangels einer expliziten Regelung zur Vererblichkeit von Verlustvorträgen, die der BFH explizit als wirtschaftlichen Vermögenswert anerkennt,[12] leitet der BFH dies aus den Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts ab.[13] Dass der Nachlass bereits zuvor durch die Verluste’an Wert verloren habe, sei zwar erbschaftsteuerlich, aber nicht einkommensteuerlich zu berücksichtigen.[14] Da auch die §§ 10f/g EStG keine explizite Regelung zur Behandlung bis zum Erbfall noch nicht zum Sonderausgabenabzug gebrachter Beträge enthalten, ist die Ableitung des BFH, warum der Erbe Verlustvorträge des Erblassers nicht geltend machen kann, auf die §§ 10f/g EStG zu übertragen.[15]

Der Nacherbe kann damit weder – mangels Eigentümerstellung – während der noch laufenden Vorerbschaft noch nach Eintritt des Nacherbfalls – mangels Vererblichkeit des Sonderausgabenpotentials – die Kosten vom Vorerben durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern als Sonderausgaben gem. §§ 10f/g EStG geltend machen.

[15] Wie hier die h.M.; vgl. statt aller Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. 2023, § 10f Rn 7; a.A. Lüdemann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10f Anm. B 12 und § 10g Anm. B 30, ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats, in der Kommentierung zu § 10f EStG in Fn 3 jedoch auf die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Bedenken hinweisend.

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