Soweit bei der Implementierung der Wiederverheiratungsklausel und der flankierenden Vermächtnisse die nachfolgenden Punkte[45] beachtet werden, kann der Verdruss durch missglückte Gestaltungen weitgehend vermieden werden.
▪ | Sittenwidrigkeit ausschließen, indem dem Ehepartner zumindest der Pflichtteil und ggf. der Zugewinnanspruch (bei in Zugewinngemeinschaft verheirateten Erblassern) verbleibt |
▪ | Zeitmomente ausdrücklich festlegen |
▪ | für Fälligkeit des Vermächtnisses |
▪ | für maßgebende Wertverhältnisse nebst Inventarpflicht |
▪ | Indexierung ggf. des ermittelten Werts auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung |
▪ | ggf. Beschränkung der Herausgabepflicht auf das, was noch vorhanden ist |
▪ | Regelung aufnehmen für das Zusammentreffen mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder (z.B. Wegfall des Vermächtnisses oder Anrechnung) |
▪ | Regelung für den Fall des Wegfalls der Vermächtnisnehmer aufnehmen (z.B. Benennung von Ersatzvermächtnisnehmern, weitere Abkömmlinge oder Geschwister) |
▪ | Regelungen für das Schicksal der Anordnungen des überlebenden Ehegatten im Testament, Bindungswirkung gewollt oder nicht |
▪ | ggf. Kombination mit Anfechtungsverzicht |
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