Soweit bei der Implementierung der Wiederverheiratungsklausel und der flankierenden Vermächtnisse die nachfolgenden Punkte[45] beachtet werden, kann der Verdruss durch missglückte Gestaltungen weitgehend vermieden werden.

Sittenwidrigkeit ausschließen, indem dem Ehepartner zumindest der Pflichtteil und ggf. der Zugewinnanspruch (bei in Zugewinngemeinschaft verheirateten Erblassern) verbleibt
Zeitmomente ausdrücklich festlegen
für Fälligkeit des Vermächtnisses
für maßgebende Wertverhältnisse nebst Inventarpflicht
Indexierung ggf. des ermittelten Werts auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung
ggf. Beschränkung der Herausgabepflicht auf das, was noch vorhanden ist
Regelung aufnehmen für das Zusammentreffen mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder (z.B. Wegfall des Vermächtnisses oder Anrechnung)
Regelung für den Fall des Wegfalls der Vermächtnisnehmer aufnehmen (z.B. Benennung von Ersatzvermächtnisnehmern, weitere Abkömmlinge oder Geschwister)
Regelungen für das Schicksal der Anordnungen des überlebenden Ehegatten im Testament, Bindungswirkung gewollt oder nicht
ggf. Kombination mit Anfechtungsverzicht
[45] Mayer, ErbR 2011, 323.

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