So titelte die Bildzeitung dieses Jahr noch plakativ und der Zerberus springt darauf natürlich sofort an; gewiss um den Leser durch den Titel aufzuwecken und die Ungerechtigkeit schon in der Überschrift greifbar zu machen. Allerdings liegt dem Artikel ein Zivilverfahren zugrunde, LG Offenburg (2. Zivilkammer), Urt. v. 31.3.2022 – 2 O 249/21, BeckRS 2022, 6158, welches lebensnaher nicht sein könnte.

Was war geschehen: Ein gutgläubiger Mitbürger vertraute seinem Nachbarn, aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, 5 kg Gold und ca. 30.000 EUR Bargeld an. Doch das Vermögen – der Streitwert wurde hier auf 282.400 EUR festgesetzt – verschwand und fand nicht mehr seinen Weg zurück zum eigentlichen Eigentümer.

Im Einzelnen: Nach der Aufnahme ins Krankenhaus nahm der Kläger mit dem Beklagten, der in seiner Nachbarschaft wohnte und ihm langjährig bekannt war, Kontakt auf. Er bat den Beklagten, sich in das Haus des Klägers zu begeben und dort die Wertgegenstände aus den verschiedenen Verstecken zu holen. Der Beklagte tat dies gemeinsam mit einem Zeugen. Im Anschluss verbrachte der Beklagte die Wertsachen in Absprache mit dem Kläger in sein Wohnhaus und deponierte diese dort in einem seiner beiden Waffenschränke, die sich im Heizungsraum im Keller des Hauses befanden. Die Waffenschränke verfügten über ein mechanisches Schloss mit Schlüssel. Der Beklagte gab nun an, dass die Gegenstände gestohlen worden seien. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden durch die Polizei kriminaltechnische Untersuchungen veranlasst. Einbruchsspuren konnten dabei nicht festgestellt werden. Die anvertrauten Gegenstände blieben verschwunden. Ein Täter wurde nie gefasst.

Das Landgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn bestand. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Gold und das Bargeld durch nicht näher bekannte Umstände abhandengekommen sei. Für einen Schadensersatzanspruch fehlten jedoch die Voraussetzungen. Juristisch kommt es für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens grundsätzlich auf die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung an, wie etwa den Wert der anvertrauten Sache sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – BGH IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141). Zwischen den Parteien sei demnach kein Vertrag geschlossen worden, der Beklagte habe die Aufbewahrung nur aus Gefälligkeit übernommen. Ein Schadensersatzanspruch scheide daher aus.

Dem geübten Leser wird sofort bewusst, wie schwierig es für den Rechtsbeistand gewesen sein muss, dieses Urteil seinem unterliegenden Mandanten zu erklären. Vielleicht hätte man es auch übersetzen müssen mit dem Ausspruch "Man(n) vertraut Nachbarn Gold und Bares nicht an!" Eine gewiss allgemeingültige Lebensweisheit, hier ergänzt durch die juristische Finesse, dass ein Rechtsbindungswille natürlich andernfalls vorliegen müsste.

Zerberus meint: Drum prüfe vorher gewissenhaft, wer dein Nachbar ist und dokumentiere immer schön den Rechtsbindungswillen. Das weiß doch jedes Kind!

ZErb 11/2022, S. I

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