Auf einen Blick

Testamentsvollstreckung ist eine sehr anspruchsvolle Dienstleistung. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Es steht daher außer Frage, dass eine solche Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten ist. Die gesetzliche Regelung (§ 2221 BGB) dazu ist kurz und einfach: "Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat."

Rechtsprechung und Literatur versuchen seit vielen Jahrzehnten, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit handhabbare Modelle zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu entwickeln. Eine besonders hervorgehobene Rolle spielen hier die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000 (DNotV-E), die eine Weiterentwicklung der aus dem Jahr 1925 stammenden "Rheinischen Tabelle" sind. In der Praxis sind dennoch nach wie vor viele Fragen zur angemessenen Testamentsvollstreckervergütung umstritten. Die AGT als berufsständige und wissenschaftliche Vereinigung hat deshalb die DNotV-E einer Überprüfung unterzogen und wird künftig in loser Reihenfolge nach entsprechender Fachdiskussion in ihrem Vorstand und ausgehend von der geltenden Rechtslage fortlaufende Anmerkungen zur Ermittlung einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vorlegen und veröffentlichen.

Autor: Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott, Matthias Pruns, Bonn

ZErb 11/2022, S. 420 - 425

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