Fragt man sich angesichts dieser erkennbar auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellenden Abwägungsformel, ob ein Pauschalhonorar eine angemessene Vergütung i.S.d. § 2221 BGB darstellen kann, um Streitigkeiten zu vermeiden, wird man das grundsätzlich verneinen müssen.

Ein Pauschalhonorar wird den differenzierenden Kriterien der Rechtsprechung des BGH nicht gerecht. Zwar ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass ein vom Erblasser angeordneter oder von einem Testamentsvollstrecker, auf entsprechender vom Erblasser geschaffenen Basis, pauschal abgerechneter Betrag unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung einmal eine angemessene Vergütung i.S.d. Gesetzes darstellen kann, aber das dürfte dann eher Zufall sein als Ergebnis einer der Sache angemessenen Abwägungsentscheidung.

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