I.

Der Kläger ist der Großvater der minderjährigen Beklagten. Der Sohn des Klägers und Vater der Beklagten ist zwischen dem 15. und 16.4.2020 verstorben und von der Beklagten als Alleinerbin beerbt worden. Der Kläger behauptet, er habe dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Darlehen in Höhe von 150.000 SFR gewährt. Mit seiner beim Landgericht Berlin erhobenen Klage nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Anspruch.

Die allgemeine Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin, bei der die Sache zunächst anhängig war, hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschl. v. 24.6.2021 für funktional unzuständig erklärt und die Sache an die als Kammer für erbrechtliche Streitigkeiten fungierende Zivilkammer 53 abgegeben. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG seien hier erfüllt. Da die Beklagte als Erbin des Darlehensnehmers in Anspruch genommen werde, liege eine erbrechtliche Streitigkeit nach dem Fünften Buch des BGB vor. Darüber hinaus könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlaufe des Rechtsstreits noch weitere erbrechtliche Fragen relevant werden könnten, etwa wenn die Beklagte ihre Erbenstellung bestreiten sollte.

Die Zivilkammer 53 hat sich mit einem Beschl. v. 22.7.2021 ebenfalls für unzuständig erklärt. Eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG liege nicht vor. Gegenstand des Rechtsstreits sei ein Darlehensrückzahlungsanspruch. Allein der Umstand, dass nach dem Tod des angeblichen Darlehensnehmers nunmehr dessen Erbin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen werde, könne entgegen der Auffassung der Zivilkammer 19 nicht dazu führen, dass die Sache als erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG zu behandeln sei.

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