1. Verstirbt der Vorerbe während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins, so ist die Vorerbschaft beendet, das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden und tritt Erledigung der Hauptsache ein, mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren unzulässig wird, sofern der Beschwerdeführer (Rechtsnachfolger) das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt hat.

2. Nach dem Tode des Vorerben kann der Antrag auf Erteilung eines Vorerben-Erbscheins nicht mit dem Ziel der Erteilung eines Ausweises der früheren Rechtslage umgestellt werden, weil es für einen solchen Antrag, sofern man ihn nicht überhaupt für unzulässig hält, ohne ein – hier nicht gegebenes – besonderes Bedürfnis für die Bekundung einer vergangenen Rechtslage jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2021 – I-3 Wx 110/20

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