II.

Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.6.2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und Vorlage beim Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG.

Bei seiner Einlegung war das Rechtsmittel der damaligen Beteiligten zu 1. als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

Durch den Tod der ehemaligen Beteiligten zu 1. ist es jedoch unzulässig geworden und daher zu verwerfen.

1.

Es ist eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren eingetreten.

In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache anerkanntermaßen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 22 Rn 24 m. zahlr. Nachw.) erledigt, wenn nach dessen Einleitung der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Im Erbscheinserteilungsverfahren bildet den Verfahrensgegenstand der Erbscheinsantrag, an den das Nachlassgericht – bis auf wenige, hier nicht in Rede stehende Ausnahmefälle – strikt gebunden ist (strenge Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag, näherhin Sternal a.a.O., § 23 Rn 14 f).

Hier ist die Erteilung eines Vorerben-Erbscheins während der Vorerbschaft, mithin der Ausweis einer gegenwärtigen Rechtslage, beantragt worden. Ein derartiger Erbschein unterscheidet sich seinem Inhalt nach von einem Vorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft – einem Ausweis der vergangenen Rechtslage – auch nach derjenigen Auffassung (dazu unten zu’3.), die letzteren unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, insbesondere bezüglich der Angaben zum Eintritt und Zeitpunkt der Nacherbfolge. Mit dem Tode der ehemaligen Beteiligten zu 1. war die Vorerbschaft beendet und ist das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden. Damit ist wegen der strengen Antragsbindung der Verfahrensgegenstand weggefallen.

2.

Tritt eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen. Die Beschwerde wird unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt oder zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 62 Abs. 1 und 2 Fam-FG) übergeht (Sternal a.a.O., Rn 34 m. Nachw.).

Hier verfolgt der jetzige Beteiligte zu 1. ausweislich seines Schriftsatzes vom 19.4.2021 nach wie vor uneingeschränkt das Ziel einer Sachentscheidung über den Erbscheinsantrag der ehemaligen Beteiligten zu 1. vom August/November 2019.

3.

Vorsorglich wird mitgeteilt, dass die Beschwerde auch dann nicht erfolgreich wäre, hätte der jetzige Beteiligte zu 1. den Erbscheinsantrag – sei es durch Antragsänderung, sei es durch Stellung eines Hilfsantrages – auf einen Vorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft umgestellt. Dann nämlich (hierauf hat sich das Schreiben des Senats vom 9.11.2020 bezogen) wäre das Rechtsmittel mit diesem Inhalt zwar zulässig, aber nach Aktenlage unbegründet, weil es für den neuen Antrag jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Ob ein Antrag auf Erteilung eines Vorerben-Erbscheins noch nach dem Tode des Vorerben verfolgt werden kann, ist, wie vom Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 1.4.2021 zutreffend dargestellt, umstritten. Im vorliegenden Fall indes kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Nach der ersten Auffassung kann ein Antrag auf Erteilung eines den Vorerben ausweisenden Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls zulässigerweise nicht mehr gestellt werden. Nach der zweiten Meinung sind hiervon Ausnahmen zu machen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die Erteilung, also für die Bekundung einer vergangenen Rechtslage, besteht; ein derartiges Bedürfnis ist hier jedoch nicht feststellbar.

Entsprechend dem Zweck eines Erbscheins, der einen qualifizierten – mit Legitimationswirkung, Beweiskraft und öffentlichem Glauben versehenen – Ausweis für einen Erben, der den Nachlass in Besitz nehmen oder über ihn verfügen will, darstellt (statt aller: Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2353Rn 2), müsste mit der Erteilung ein fortdauerndes Ausweisinteresse verfolgt werden, wie es etwa vorliegen mag bei einem vom Vorerben eingegangenen fortlaufenden Dauerschuldverhältnis oder bei einem von ihm begonnenen, aber noch nicht (vollständig) vollzogenen Austauschverhältnis. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die materiell-rechtliche Stellung des Vorerben als Vorfrage ausschlaggebend ist für die Beurteilung von Anspruchsbeziehungen aus Rechtsgeschäften des Vorerben, die bei dessen Tod zumindest in der Art abgeschlossen waren, dass es auf einen ausstehenden Nachweis seiner Legitimierung nicht mehr ankam. Das bloße Interesse der Partei eines Rechtsstreits, durch Äußerungen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sei es in Form der Erteilung eines Erbscheins, sei es durch dessen Verweigerung, die eigene Rechtsverfolgung durch G...

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