I.

Am 28.11.2019 beantragte der Beteiligte gestützt auf ein Testament des Erblassers vom 0.0.2017 die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Dabei gab er u.a. an, dass zum Nachlass ein Miteigentumsanteil von ¼ an einer Immobilie in D, im L-Weg, gehöre.

Nachdem die – erst zu ermittelnden – gesetzlichen Erben des Erblassers dem Erbscheinantrag nicht widersprochen hatten, erließ das Nachlassgericht am 18.9.2020 einen entsprechenden Feststellungsbeschluss, der Erbschein wurde antragsgemäß am gleichen Tag erteilt.

Der Beteiligte reichte in der Folge trotz zweimaliger Erinnerung den ihm mit dem Erbschein zugesandten Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht ausgefüllt zurück. Mit Beschl. v. 8.12.2020 setzte das Nachlassgericht sodann gem. § 79 GNotKG den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf 2.000.000 EUR fest. Zur Begründung ist ausgeführt, der Nachlasswert sei geschätzt worden, nachdem der Beteiligte trotz mehrfacher Anfragen keine Angaben hierzu gemacht habe. Es sei bekannt, dass sich ein ¼-Anteil eines Grundstücks im Nachlass befinde, zudem sei davon auszugehen, dass auch Geldvermögen vorhanden gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner am 7.5.2021 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde vom 6.5.2021. Er rügt die Geschäftswertfestsetzung als falsch und verweist darauf, dass ihm das Amtsgericht N mitgeteilt habe, dass dort kein Grundbucheintrag auf den Erblasser feststellbar sei. Das Geldvermögen sei wegen vieler offener Rechnungen und Vorgänge bei der Krankenkasse und der Versorgungskasse noch ungeklärt. Verlässliche Angaben zum Wert des Nachlasses könne er noch nicht machen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 12.5.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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