Wurde der Berufsbetreuer vom Betreuten zum Erben eingesetzt und hält sich der Betreuer an die "Empfehlung", dann muss er die Erbschaft fristgerecht und gebührenpflichtig ausschlagen (Gerichtsgebühr, Nr. 21201 KV GNotKG); eine nachträgliche Genehmigung gibt es nicht. Sein gutes Verhältnis zum Betreuten erfährt dadurch eine üble Belohnung. Die Ausschlagung hat zur Folge, dass (falls ein Ersatzerbe fehlt) der Nächstberufene erbt (§ 1953 Abs. 2 BGB), das kann letztlich der Staat sein (§ 1964 BGB).

Wurde dem Berufsbetreuer etwas vermacht, zB ein Geldbetrag, dann erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gebührenfrei und unbefristet gegenüber dem Erben (oder dem sonst Belasteten), § 2180 Abs. 2 BGB. Ist kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, verbleibt der Geldbetrag dem Erben, was nicht im Sinne des Erblassers war. Sind dem Berufsbetreuer 10.000 Euro vermacht, kann er es nicht in Höhe von 100 Euro als "geringwertige Aufmerksamkeit" annahmen, im Übrigen ausschlagen (§§ 2180 Abs. 3, 1950 BGB).

Wurde der Berufsbetreuer vom testierfähigen Betreuten zum Testamentsvollstrecker ernannt und lehnt er das Amt folgsam ab (§ 2202 Abs. 1 BGB) und ist vom Erblasser keine Ersatzperson bestellt worden, dann stellt sich für das Nachlassgericht die Frage, ob ein stillschweigendes Ersuchen vorliegt, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen (§ 2200 BGB); der vom Erblasser ungenehmigt Ernannte könnte jetzt vom Gericht ernannt werden.

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