Der Gesetzgeber wollte "zur Vermeidung von Missbrauch des übertragenen Amtes oder auch nur dessen Anschein eine gesetzliche Vorschrift zur sogenannten Compliance" schaffen.[10] Das entspricht dem Zeitgeist. Diese erbrechtliche Regelung wurde ins BtOG gestellt, obwohl sie mit Betreuungsorganisation nichts zu tun hat; richtiger Standort wäre zB § 1851 nF BGB oder § 1943 BGB gewesen.

Ehrenamtliche Betreuer (definiert in § 19 Abs. 1 BtOG) sind von der Neuregelung nicht betroffen, sie gilt nur für Berufsbetreuer. Ehrenamtliche Betreuer können (1) aus dem familiären oder persönlichen Umfeld des Betreuten kommen, zB Ehegatten, Kinder; es können aber auch (2) andere Personen sein, die nicht als berufliche Betreuer registriert sind (§ 23 BtOG);[11] sie wollen sich beschäftigen, aber auch Geld (Aufwandspauschale) verdienen. Auch sie kommen nur durch den Gerichtsbeschluss in Kontakt mit dem Betreuten. Die Missbrauchsgefahr ist bei diesen "anderen Personen" daher genauso groß wie bei einer Person, die "innerhalb einer beruflichen Tätigkeit" und mit Registrierung eine Betreuung führt; gleiche Sachverhalte werden also vom Gesetz unterschiedlich behandelt.

[10] BT-Drucks. 19/24445 S. 386.
[11] Die frühere 10-Fälle-Grenze (§ 1 Abs. 1 VBVG) entfällt ab 2023.

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