1. Im Deliktsrecht steht ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich nur der unmittelbar geschädigten Person zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1952, III ZR 295/51). Für einen Anspruch von Erben auf Ersatz von durch den Erbfall angefallenen Kosten wie Kosten des Erbscheinsverfahrens oder einer Nachlasspflegschaft fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

2. Einem Kind, das sowohl zur Zeit des schädigenden Ereignisses als auch beim Schadeneintritt noch nicht geboren war, steht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu.

3. Zur Begründung eines persönlichen Näheverhältnisses zum Vater – im Sinn einer gelebten sozialen Beziehung – reicht die allmähliche Entwicklung der Sinnesorgane eines Embryos im Mutterleib vor der Geburt nicht aus.

4. § 844 Abs. 2 S. 2 BGB stellt eine nicht analogiefähige Sondervorschrift dar.

OLG München, Urt. v. 5.8.2021 – 24 U 5354/20

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