Das Grundbuchamt und das OLG Köln haben nach dem Gesagten stillschweigend für sich in Anspruch genommen, die Form des Stiftungsgeschäfts prüfen zu dürfen. Das überrascht, da sich die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts nach § 20 GBO bestimmt; nach dieser Vorschrift aber kann lediglich die Vorlage der Auflassungsurkunde verlangt werden,[6] was in Rechtsprechung und Lehre unumstritten ist.[7] Nicht hingegen obliegt es dem Grundbuchamt, der Wirksamkeit oder auch nur der Existenz eines zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nachzugehen. Darin spiegelt sich einmal mehr das deutsche Abstraktionsprinzip, das eben zwischen Grundgeschäft (hier: Stiftungsgeschäft) und dinglicher Rechteübertragung (hier: Auflassung, § 925 BGB) unterscheidet. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln hätten also im vorliegenden Rahmen das Stiftungsgeschäft und dessen etwaige Formbedürftigkeit prüfen dürfen.

Nichts anderes folgt im Übrigen aus § 925a BGB: Zwar soll nach dieser Norm die Erklärung einer Auflassung nur dann entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. Normadressat ist aber ausschließlich derjenige, der die Auflassung entgegennimmt, typischerweise also der Notar. Das Grundbuchamt zählt nicht dazu.[8]

Folglich bleibt es dabei: Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln hätten im vorliegenden Rahmen das Stiftungsgeschäft und dessen etwaige Formbedürftigkeit prüfen dürfen. Eine solche Prüfung obliegt nur dem Notar (oder der sonst zuständigen Stelle, § 925a BGB). Dennoch steht – worauf Litzenburger zutreffend hinweist[9] – zu erwarten, dass die Entscheidung des OLG Köln Schule machen wird, indem sich Grundbuchämter allerorten fortan auf sie berufen werden, wenn sich in der dem Grundbuchamt vorgelegten Auflassung ein Hinweis auf die bloße Schriftform des Stiftungsgeschäfts findet. Das gebietet umso mehr, im Folgenden der Frage nachzugehen, ob die Auffassung des OLG Köln überhaupt zutreffend ist, wonach das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bei der Einbringung von Grundstücken notariell zu beurkunden ist (s.u. III.).

[6] Darauf weist zu Recht hin Litzenburger, FD-ErbR 2020, 426303.
[7] Siehe nur OLG München, Beschl. v. 10.9.2014, 34 Wx 309/14, MittBayNot 2015, 215 Rn 31; MüKo-BGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2019, § 925a Rn 5 m.w.N.
[8] MüKo-BGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2019, § 925a Rn 5; BeckOGK-BGB/J. Weber, Stand 1.2.2020, § 925a Rn 8.
[9] Litzenburger, FD-ErbR 2020, 426303.

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