Weder Pflichtteilsansprüche noch Erbteile können vor Eintritt des Erbfalls gepfändet werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Zugewinnausgleich vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft.
LG Trier, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 5 T 48/18
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