Die aus der Praxis entstandene Abschichtung der Erbengemeinschaft führt zu einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses auf persönlicher Ebene, aufgrund derer ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und im Gegenzug eine Abfindungszahlung erhalten. Der ausscheidende Miterbe verzichtet hierbei ausschließlich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, wobei diese Rechte nicht einem bestimmten anderen Miterben übertragen werden. Der Erbanteil des ausscheidenden Miterben wächst allen verbleibenden Miterben zu gleichen Teilen kraft Gesetzes an. Sind die minderjährigen Miterben gemeinsam mit ihrer Mutter als Erbengemeinschaft in die Position ihres nachverstorbenen Vaters eingetreten und betrifft die mit der Abschichtungsvereinbarung ausschließlich den Nachlass des ursprünglichen Erblassers, so bestehen keine widerstreitenden Interessen der minderjährigen Kinder und ihrer Mutter, sodass eine Ergänzungspflegschaft nicht erforderlich ist.

KG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 13 UF 105/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge