Der BGH[20] hat dann 2015 – roma locuta, causa finita, so stand es jedenfalls zu vermuten – festgestellt, dass der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB iSd Art. 15 und 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren sei[21], die hiergegen vorgebrachte Kritik in Gestalt abweichender Auffassungen[22] (unter 2.1) und die güterrechtliche Qualifikation auch nicht durch eine äquivalenzorientierte Betrachtung des einschlägigen Erbstatuts zu ergänzen sei.[23]

Zweck der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB sei es, den (gesetzlichen) Güterstand als Sonderordnung des Vermögens der Eheleute während und aufgrund ihrer Ehe abzuwickeln – nicht aber den Längstlebenden kraft seiner nahen Verbundenheit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen.[24] Der Gesetzgeber habe – so der BGH – bei Einführung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft erkannt, dass der Ausgleich des Zugewinns durch Gewährung einer Ausgleichsforderung auf die Schwierigkeit stößt, exakte Feststellungen über den Bestand und den Wert des Anfangs- sowie des Endvermögens zu treffen. Diese Schwierigkeit sei besonders groß, wenn ein Ehegatte verstorben ist, da die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wüssten und der Eintritt des Güterstands in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliege:[25] Die damit einhergehenden Probleme sollten durch die in § 1371 Abs. 1 BGB angeordnete Pauschalierung vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspreche.[26] Rechtstechnisch habe der Gesetzgeber hierzu den Weg der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gewählt, die zu einer Erweiterung der unmittelbaren Beteiligung des Längstlebenden am Vermögen des Erstversterbenden führt, jedoch nichts an ihrer Einordnung als "besonderer Art des Zugewinnausgleichs"[27] ändere, die der Gesetzgeber durch die Wahl des Worts "verwirklicht" zum Ausdruck gebracht habe.[28]

Auch im Nachgang zur BGH-Entscheidung hat Süß[29] allerdings bei Geltung des EuErbVO-Regims schon 2015 angezweifelt, "ob ... der mit § 1371 BGB verfolgte güterrechtliche Zweck sich auch dann gegen das ausländische Erbrecht durchzusetzen vermag, wenn die Behörden des Staates entscheiden, deren Recht Erbstatut ist, ... Bislang galt in den ausländischen Nachbarstaaten Österreich und Frankreich die erbrechtliche Qualifikation. Art. 23 Abs. 2 lit. b EuErbVO unterstellt die Bestimmung der Anteile der Berechtigten am Nachlass – also die gesetzliche Erbquote des Ehegatten – dem Erbstatut. Das spricht für eine erbrechtliche Qualifikation".[30]

[20] BGHZ 205, 290 = NJW 2015, 2185 = FamRZ 2015, 1180 – Leitsatz.
[21] BGHZ 205, 290, juris Rn 24.
[22] BGHZ 205, 290, juris Rn 26.
[23] BGHZ 205, 290, juris Rn 30.
[24] BGHZ 205, 290, juris Rn 25 unter Bezugnahme auf Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 853 f.
[25] So BGHZ 205, 290, juris Rn 25 unter Bezugnahme auf Massfeller/Reinicke, Das Gleichberechtigungsgesetz 1958, § 1371 BGB unter 1.
[26] BGHZ 205, 290, juris Rn 25 unter Bezugnahme auf Muscheler, Erbrecht I, 2010, Rn 1423.
[27] BGHZ 205, 290, juris Rn 25 unter Bezugnahme auf den Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, BT-Drucks. 2/3409, S. 16 f. und 20, sowie des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz", Bundesanzeiger Nr. 154 vom 10.8.1956, S. 11 und 13.
[28] BGHZ 205, 290, juris Rn 25 unter Bezugnahme auf Massfeller/Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz 1958, § 1371 BGB unter 2.
[29] Regelungsbereich des Erbstatuts in Abgrenzung zu anderen Statuten, in: Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 89.
[30] Süß, vorstehende Fn 29, aaO.

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