Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 1 BGB – der eine nicht ganz unproblematische Verknüpfung von Ehegüterrecht und Ehegattenerbrecht normiert[1] – dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (wobei es unerheblich ist, ob die Ehegatten im Einzelfall überhaupt einen Zugewinn erzielt haben).

[1] So Palandt/Brudermüller, § 1371 BGB Rn 1: "Der vom Gesetzgeber gewählte Formelkompromiss fügt sich harmonisch weder ins Güterrecht noch ins Erbrecht ein".

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