I. Der Vater der Antragstellerin verstarb 1976 und wurde ausweislich des erteilten Erbscheins von ihr und ihrer Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Der Erteilung des Erbscheins, demzufolge die Antragstellerin als Vorerbin und für den Fall ihres kinderlosen Versterbens die "Familie" des Erblassers als Nacherbin eingesetzt worden war, lag ein Testament vom 17. Oktober 1973 zu Grunde. In diesem war bestimmt, dass die Antragstellerin "das Anwesen R. Str." und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten sollte. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand zu Lebzeiten der Mutter nicht statt. Diese verstarb 1978 und wurde ausweislich des ausgestellten Erbscheins von der Antragstellerin beerbt. 1983 wurde die Antragstellerin auf der Grundlage der beiden Erbscheine "zufolge Erbfolge und Berichtigung" als Eigentümerin zweier Grundstücke sowie eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem weiteren Grundstück eingetragen. In Abt. II Nr. 1 der Grundbücher ist jeweils folgender Nacherbenvermerk eingetragen: "... (die Antragstellerin) ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin. Nacherbe ist insoweit die “Familie‘ des ... (Vater der Antragstellerin). Die Nacherbfolge tritt mit dem kinderlosen Tod der Vorerbin ein."

2013 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt, die Nacherbenvermerke zu löschen. Sie berief sich darauf, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft nur auf das ihr zugedachte, inzwischen aber verkaufte Grundstück R. Str. bezogen habe, während die weiteren Grundstücke, die im Eigentum des Erblassers gestanden hätten, aufgrund der Teilungsanordnung im Testament auf ihre Mutter übergegangen und von dieser an sie vererbt worden seien. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab; eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Im September 2015 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Löschung der Nacherbenvermerke als Alleineigentümerin bzw. – hinsichtlich des dritten Grundstücks – als Miteigentümerin zu 1/2 einzutragen. Dazu hat sie die Ausfertigung eines notariell erteilten Auseinandersetzungszeugnisses gemäß § 36 GBO vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, im Testament des Erblassers sei eine Teilungsanordnung dahingehend getroffen worden, dass die Antragstellerin das Anwesen R. Str. und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten solle. Die Antragstellerin habe am 27. Januar 2014 eine Auseinandersetzungserklärung dahin abgegeben, dass sie alle übrigen Grundstücke als Alleinerbin ihrer Mutter zu Alleineigentum erhalte. Sie habe die Einigung bezüglich des Eigentumsübergangs auf sich selbst erklärt sowie ihre Eintragung als Allein- bzw. Miteigentümerin bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2018, 398 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GBO lägen nicht vor. Die Vorschrift gelte nur für die Umschreibung des Eigentums, die Antragstellerin sei aber bereits als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es gehe ihr allein um die Beseitigung der Nacherbenvermerke. Ferner finde § 36 GBO nur Anwendung, wenn eine Auseinandersetzung unter Miterben vorliege. Für einen Alleinerben gelte die Vorschrift nicht. Jedenfalls hätten die Nacherben an einer Auseinandersetzung beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung gehe aus dem Auseinandersetzungszeugnis nicht hervor. Dass eine Beteiligung der Nacherben entbehrlich sei, weil nur eine Teilungsanordnung erfüllt worden sei und die Antragstellerin insofern nicht den Beschränkungen des § 2113 Abs. 2 BGB unterlegen habe, ergebe sich aus dem privatschriftlichen Testament von 1973 nicht hinreichend deutlich. Das Testament genüge jedenfalls nicht der Form des § 29 GBO. Das Grundbuch sei auch nicht zu berichtigen. Die Nacherbenvermerke entsprächen der in dem Erbschein ausgewiesenen Vor- und Nacherbfolge.

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