Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Miterbin ihrer im August 2012 verstorbenen Mutter (M). Zum Nachlass der M gehörten u. a. Bankguthaben in Höhe von 785.543 EUR.

M war im Jahr 2001 pflegebedürftig geworden. Die Klägerin hatte M im Dezember 2001 bis zu deren Tod in ihr Haus aufgenommen und auf eigene Kosten die Pflege der M übernommen. Ab November 2001 hatte die Pflegekasse der M Pflegegeld nach der Pflegestufe III in Höhe von anfangs 664,68 EUR und zuletzt 700 EUR monatlich gewährt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) setzte gegen die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 10.10.2013 Erbschaftsteuer in Höhe von 4.865 EUR fest. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR begehrte, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, der Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stehe nicht entgegen, dass die Klägerin als Tochter der M gemäß § 1601 des BGB abstrakt verpflichtet gewesen sei, der M Unterhalt zu gewähren. Denn aufgrund des umfangreichen Vermögens der M sei die Klägerin dieser gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet gewesen.

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. (...)

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