Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Erwerb der Klägerin wegen der von ihr gegenüber M erbrachten Pflegeleistungen in Höhe von 20.000 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerfrei ist.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Vorschrift regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrags, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 EUR begrenzt ist (Urt. d. BFH v. 11.9.2013 – II R 37/12, BFHE 243, 1, BStBl II 2014, 114, Rn 15).

a) Der Begriff "Pflege gewähren" in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist grundsätzlich weit auszulegen.

Pflege in diesem Sinne ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Die Gewährung von Pflege setzt begrifflich eine wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes bestehende Hilfsbedürftigkeit des Pflegeempfängers voraus. Dabei reicht es für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig iSd § 14 Abs. 1 des SGB XI in der für das Streitjahr geltenden Fassung (SGB XI aF) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB XI aF zugeordnet war.

Zu den Pflegeleistungen zählen – in Anlehnung an die in § 14 Abs. 4 SGB XI aF angeführten Hilfeleistungen – die Unterstützung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege (z. B. Waschen, Duschen, Kämmen), der Ernährung (z. B. Zubereiten und Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (z. B. selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung). Voraussetzung ist dabei stets, dass die Leistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind. Die erbrachten Leis- tungen müssen im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben (vgl. BFH-Urt. in BFHE 243, 1, BStBl II 2014, 114, Rn 16 bis 21, mwN).

b) Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nur zu gewähren, wenn die Pflege unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet worden ist. Unentgeltlich in diesem Sinne bedeutet, dass die Pflegeleistungen vom Erwerber erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten (vgl. BFH-Urt. v. 28.6.1995 – II R 80/94, BFHE 178, 218, BStBl II 1995, 784, unter II.2.b).

c) Der Abzug eines Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kommt zudem nur in Betracht, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege anzusehen ist. Ein angemessenes Entgelt ist die Zuwendung nur, soweit sie dem Betrag entspricht, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen erspart hat. Der Wert der Pflegeleistungen ist im konkreten Einzelfall am Maßstab der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung zu ermitteln. Der anzusetzende Freibetrag hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab (vgl. BFH-Urt. in BFHE 243, 1, BStBl II 2014, 114, Rn 26, mwN).

d) Die Zuwendung kann auch dann ein angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege sein, wenn der Erwerber zu dem nach den zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtigen Personenkreis gehört.

aa) Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, wie etwa Kinder von ihren Eltern.

Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses nach den §§ 1601 ff, § 1589 S. 1 BGB bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung einer Steuerbefreiung nach§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht aus (aA Milatz in Burandt/ Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 13 ErbStG Rn 18; Weinmann in Christoffel/Geckle/Pahlke, Erbschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 1998,§ 13 ErbStG Rn 41; Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13 Rn 56; Griesel in Daragan/ Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 2. Aufl., § 13 ErbStG Rn 77; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 13 Rn 40; Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13 ErbStG Rn 104; Finanzverwaltung, Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 S. 2; differenzierend nach konkreter Unterhaltspflicht BFH-Urt. v. 27.9.1957 – III 298/56 U, BFHE 65, 508, BStBl III 1957, 427; ebenso: Geck in Kapp/Ebeling...

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