Neben den obigen Ausführungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit dem "Pflegefreibetrag" bestätigt der BFH in seinem Urteil seine grundsätzlich weite Auslegung des Begriffs "Pflege" iSd § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. In diesem Zusammenhang sei insbesondere nicht erforderlich, dass der Erblasser (bzw. Schenker) pflegebedürftig iSd Sozialgesetzbuches sei bzw. eine Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB XI aF förmlich festgestellt worden ist.[18] Es reiche bereits eine wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes bestehende Hilfsbedürftigkeit des zu Pflegenden aus und beinhalte die dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge