Häufig begegnet dem Erbrechtsanwalt der Beratungswunsch seines Mandanten, wie bei einer klammen Erbschaft zu verfahren sei. Mangels Erfahrung und auch aufgrund der Kosten wird die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung schnell verworfen. Der sicherste Weg sei eine Ausschlagung, wobei die Zeit eile (§ 1944 BGB). Im Notfall, so der weiter ausgesprochene Rat, könne man die Ausschlagung auch noch anfechten, sollte sich der Nachlass als werthaltig erweisen. Sicheres und "griffbereites" Wissen darüber ist indes oft nicht vorhanden. Der Beitrag versucht, dem abzuhelfen: Die nicht ganz einfache Handhabung des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses und des Inhaltsirrtums über die Rechtsfolgen soll greifbar gemacht werden. Der Beitrag geht weiter auf die Anfechtung als Zugang zum Pflichtteil ein und setzt sich mit der Notwendigkeit auseinander, die Anfechtungserklärung zu begründen.

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