Auf einen Blick
Der Gesetzesentwurf ist verfassungswidrig. Der Boost-Effekt des § 13 b Abs. 8 ErbStRG führt dazu, dass nicht begünstigtem Vermögen ein weit über den Verkehrswert hinausgehender Ertragsanteil zugeschlagen wird, obgleich diese Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht zum Produktivvermögen gehören. Damit wird produktiv nicht genutztes Betriebsvermögen im Ergebnis steuerlich weitaus strenger belastet als vergleichbares Privatvermögen. Diese Form der Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Autor: Von Dr. Werner H. Born, Rechtsanwalt und Mediator (BAFM), Martin Lindenau, Rechtsanwalt, Mannheim
ZErb 11/2015, S. 337 - 341
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