Ist eine Schenkung oder eine nachgewiesene und anerkannte Erblasserschuld eine angemessene Entlohnung für Dienstleistungen des Erben oder sonstigen Erwerbers, erzielt der Erwerber im Jahr des Zuflusses grundsätzlich Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen (§§ 15, 19 EStG, § 22 Nr. 3 EStG). Allerdings erfüllen Entgelte für im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft erbrachte Pflegeleistungen nach Auffassung des BFH[20] nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung im Sinne des § 2 EStG.

Der BFH hat allerdings die Frage offengelassen, ob bei außergewöhnlich hohen Zahlungen die Grenze der Einkünfteerzielung überschritten sein kann. Würde nach diesen Grundsätzen eine Einkommensteuerpflicht bestehen, dürfte es für den Erwerber in der Regel günstiger sein, keine Gegenleistung bei der Schenkungsteuer bzw. eine Nachlassverbindlichkeit beim Erbfall anzustreben, weil die Entlastung bei der Erbschaftsteuer geringer ist als die Mehrbelastung bei der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht Hessen schloss in der Entgegennahme von Geldleistungen im Zusammenhang mit einer auf nicht familiärer Grundlage erbrachten Pflege auf das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht und qualifizierte die zugeflossenen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.[21] So auch der BFH in seinem Urteil v. 20.3.2013 – X R 15/11.[22] Er bestätigt darin ein Urteil des FG Niedersachsen vom 17.2.2011 – 10 K 258/10.

Dort wurde durch eine Anzeige dem zuständigen Finanzamt bekannt, dass die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2008 einen nicht mit ihr verwandten Nachbarn, Herrn S, in seiner Doppelhaushälfte mit hauswirtschaftlichen und pflegerischen Leistungen versorgt hat. Als Gegenleistung für die bisher erbrachten und künftigen Pflegeleistungen übertrug Herr S der Klägerin mit notariellem Übergabevertrag nebst Pflegevereinbarung zum 1.1.2002 seine Doppelhaushälfte. Des Weiteren behielt er sich einen Nießbrauch vor.

Die Parteien vereinbarten weiterhin, dass der Nießbrauch ersatzlos entfällt, wenn Herr S in einem Altenpflegeheim aufgenommen wird. Dies erfolgte im November 2008. Die Klägerin stellte ihre Tätigkeit daraufhin ein.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt, wenn er aufgrund eines notariell beurkundeten Übergabevertrags nebst Pflegevereinbarung für seinen Nachbarn, mit dem er nicht verwandt ist, mehrere Jahre lang Versorgungs- und Pflegeleistungen erbringt und als Gegenleistung ein bebautes Grundstück unter dem Vorbehalt eines befristeten Nießbrauchs erhält.

Das FG prüfte zunächst die Frage, ob die Klägerin Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) oder aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) erzielt hat. Vorliegend hat es die Leistungen mangels Weisungsgebundenheit als gewerbliche Einkünfte qualifiziert.

Die Klägerin habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da die von ihr erbrachten Versorgungsleistungen durch die Übertragung des Grundstücks vergütet wurden und sie nicht lediglich ihre Unkosten ersetzt bekommen hat. Der BFH schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

[20] BStBl II 1999, 776.
[22] BFH/NV 2013, 1548; BeckRS 2013, 95757.

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