1. Nachdem das Amtsgericht Schöneberg die Sache mit Beschluss vom 4.6.2014 formell rechtskräftig an das Amtsgerichts Köln verwiesen und dieses sich mit Beschluss vom 16.6.2014 (erneut) formell rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, ist das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen. Denn ein Zuständigkeitsstreit im Sinne dieser Vorschrift kann auch die Wirksamkeit einer "Verweisung" im Sinne des § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG zum Gegenstand haben (vgl. hierzu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 5 Rn 22 mwN). Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Amtsgerichte Schöneberg und Köln der Bundesgerichtshof ist, hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Köln gehört, zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 FamFG).

2. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg.

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 2 Abs. 2 FamFG) zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, aaO, § 5 Rn 45; jeweils mwN).

a) Entgegen der im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.6.2014 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg allerdings unter Beachtung dieser Grundsätze nicht bereits daraus, dass sich zunächst das Amtsgericht Köln mit seinem am 16.4.2014 erlassenen Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache dorthin verwiesen hat. Denn die in § 3 Abs. 3 S. 2 FGamFG angeordnete Bindungswirkung reicht nur so weit, wie das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat (Keidel/Sternal, aaO, § 3 Rn 52 mwN). Bei seiner Verweisungsentscheidung hatte das Amtsgericht Köln indes lediglich darüber zu befinden, ob seine eigene örtliche Zuständigkeit vorlag und – falls dies zu verneinen sein sollte – welches andere Gericht örtlich zuständig war. Da die Erblasserin Deutsche war und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, hat es diese Frage zu Recht dahingehend beantwortet, dass das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist (§ 343 Abs. 2 S. 1 FamFG). Nicht vom Prüfungsumfang umfasst war hingegen eine mögliche Befugnis des zuständigen Amtsgerichts Schöneberg, die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht zu verweisen (§ 343 Abs. 2 S. 2 FamFG; ebenso KG, MDR 2014, 409 f). Im Rahmen dieser dem Amtsgericht Schöneberg vorbehaltenen Prüfung war dieses auch nicht darauf beschränkt, die Sache gegebenenfalls an ein drittes Gericht zu verweisen. Möglich war – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch eine Zurückverweisung an das bereits mit der Sache befasste Amtsgericht Köln.

b) Andererseits hat auch das Amtsgericht Schöneberg mit seinem Beschluss vom 4.6.2014 keine bindende Verweisung an das Amtsgericht Köln ausgesprochen.

Allerdings sind nach dem Willen des Gesetzgebers, der dies durch die Verwendung des Begriffs "Verweisung" zum Ausdruck gebracht hat, auch Beschlüsse nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG grundsätzlich bindend im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 277). Nach allgemeiner Ansicht kommt aber offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie auf objektiver Willkür beruhen, wenn sie also schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen werden können, weil sie nicht nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH 2006, 847, 848 [zu § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO]; KG, FamRZ 2011, 319; weitere Nachweise bei Keidel/Sternal, aaO, § 3 Rn 53 sowie zur inhaltsgleichen Regelung in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 281 Rn 17). Für die Annahme von Willkür braucht sich das verweisende Gericht nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt zu haben. Weicht es von der Gesetzeslage oder der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann muss es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben; fehlt es daran, ist die Verweisung willkürlich (KG, KGR 2000, 68). Gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht die maßgeblichen Umstände weder prüft noch nachvollziehbar aufzeigt (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 27).

aa) Der Verweisungsbeschluss de...

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